Es könne aber nicht mit Sicherheit gesagt werden, weil diesbezüglich die Datenlage nicht so gut sei. Aus Sicht des Gutachters würde es aber eine naheliegendere Erklärung sein für das, was passiert sei, als so wie es durch den Beschuldigten geschildert worden sei. Seiner Ansicht nach gehe es nicht auf, dass der Beschuldigte gesagt habe, sich entschieden zu haben, die Leiche des Opfers verschwinden zu lassen, dies aber dennoch nicht verstehe. Der Gutachter erklärte, dass dies wohl eher eine Art Tatlegende sei, d.h., dass sich jemand etwas zurechtlege, um damit besser umgehen bzw. es für sich rechtfertigen zu können (pag. 2626 f. Z. 43 ff. und pag. 2626 Z. 29 ff.).