Aus diesen Ausführungen hervorzuheben ist, dass es sich bei der sexuell sadistischen Störung bloss um eine Verdachtsdiagnose handelt. Selbst aus Sicht des Gutachters kann damit eine vordergründig sexuell motivierte Tat (Fesselung, Strangulation) nicht bestätigt werden. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Gutachter als Sachverständiger einvernommen (pag. 2625 ff.) und dieser führte betreffend eine sexuelle Intention des Beschuldigten aus, es spreche einiges dafür, dass auch eine sexuell sadistische Motivation eine Rolle in dem Ganzen gespielt haben könnte. Es könne aber nicht mit Sicherheit gesagt werden, weil diesbezüglich die Datenlage nicht so gut sei.