71 vom 16./17. Januar 2021 sei nicht primär sexuell motiviert gewesen und das Gericht würde im Wesentlichen den Schilderungen des Exploranden folgen – verbliebe zumindest eine deutlich dissoziale Komponente, die den Beschuldigten dazu befähigt habe, den Leichnam des Opfers «zu entsorgen» (pag. 2135 f.). Ferner hielt der Gutachter fest (pag. 2114): Bekanntlich offenbaren sich nur wenige Straftäter mit sexuell sadistischer Störung betreffend ihr inneres Erleben im Zusammenhang mit dieser Sexualpräferenzstörung.