Aus dem Gutachten geht weiter hervor, dass beim Beschuldigten u.a. eine Verdachtsdiagnose auf eine sexuell sadistische Störung (gemäss DSM-5) gestellt wurde. Würde das Gericht zur Auffassung gelangen, die Hauptanlasstat vom 16./17. Januar 2021 sei primär sexuell motiviert gewesen, dann sei klar, dass beim Exploranden die Diagnose einer sexuell sadistischen Störung zu stellen sei. Andernfalls – d.h. sollte das Gericht zum Schluss gelangen, die Hauptanlasstat