Sollte das zuständige Gericht abschliessend zum Schluss gelangen, dass Herr A.________ ein bewusstes Tötungsdelikt begangen hat, wäre aus gutachterlicher Sicht eine weitere Aufarbeitung der Tat in einem geschützten Rahmen (z. B. einer Therapie) sinnvoll, um die damit einhergehenden Risikofaktoren besser zu kennen und um diesen künftig Gegensteuer geben zu können.