Gegen eine Tatplanung spricht ferner, dass der Beschuldigte den Baustellensockel unterwegs behändigt hat (zumindest ist aufgrund des Umstands, dass der Baustellensockel aus dem T.________ stammt [pag. 855], davon auszugehen und es gibt keine Hinweise, wonach der Beschuldigte den Baustellensockel bereits vorher behändigt hätte). Wiederum sind die Clouddaten des Beschuldigten aufzugreifen, da diese teilweise