Wenn der Beschuldigte die Tat geplant hätte, so stellt sich für die Kammer die Frage, weshalb er sein Handy im Vorfeld der Tat nicht bei sich zu Hause liess oder es zumindest ausoder in den Flugmodus schaltete. Ferner erscheint fraglich, weshalb der Beschuldigte vom W.________ (Örtlichkeit) zurück an sein Domizil fuhr, dort verweilte und anschliessend durch die halbe Schweiz fuhr, da er dadurch während mehrerer Stunden das Risiko einging, entdeckt zu werden. Gegen eine Tatplanung spricht ferner, dass der Beschuldigte den Baustellensockel unterwegs behändigt hat (zumindest ist aufgrund des Umstands, dass der Baustellensockel aus dem T.________ stammt [pag.