welche gegen eine geplante und vorbereitete Tat sprechen: Der Beschuldigte hat sein Mobiltelefon am 16. Januar 2021 beide Male, an welchen er zum Domizil des Opfers fuhr, nicht bei sich zu Hause gelassen. Er hat es auch nicht ausgeschaltet, als er mit dem Opfer zum W.________ (Örtlichkeit) fuhr, sondern erst teilweise als er in der Nacht vom 16. auf den 17. Januar 2021 mit seinem Fahrzeug durch die halbe Schweiz fuhr (vgl. pag. 1483 ff.). Wenn der Beschuldigte die Tat geplant hätte, so stellt sich für die Kammer die Frage, weshalb er sein Handy im Vorfeld der Tat nicht bei sich zu Hause liess oder es zumindest ausoder in den Flugmodus schaltete.