Ob dies stimmt, ist insbesondere aufgrund des vorerwähnten Fotos des halbnackten Opfers zu bezweifeln. Für eine Tatplanung spricht schliesslich, dass der Beschuldigte im W.________ (Örtlichkeit) einen bestimmten Gegenstand griffbereit hatte, um das Opfer niederzuschlagen. Ebenso spricht wie in E. 19.4. hiervor dargelegt Vieles dafür, dass er das Opfer bereits im W.________ (Örtlichkeit) an den Händen und Füssen gefesselt hat und er somit auch Kabelbinder dabei gehabt haben musste. Zusammengefasst liegen jedenfalls einige nicht unwesentliche Indizien für eine irgendwie geartete Vorbereitung der Tat vor. Demgegenüber stellten sich für die Kammer gewisse Fragen bzw. gibt es Indizien,