Um 20:59 Uhr fuhr der Beschuldigte erneut mit seinem Fahrzeug zum Domizil des Opfers (pag. 1485). Wird insbesondere die Distanz zwischen dem Domizil des Beschuldigten und demjenigen des Opfers betrachtet, so zeigt sich, dass der Beschuldigte eine bezeichnende Hartnäckigkeit an den Tag legte, um das ca. 30 Fahrminuten entfernt wohnende Opfer persönlich und unter vier Augen treffen zu können.