Folglich hätte er das Opfer am besagten Tag aufsuchen können, ohne dass sein Besuch (insbesondere nicht anhand der Randdaten) hätte nachgewiesen werden können. Hinzu kommt die Auswertung der Daten des Mobiltelefons des Beschuldigten gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 17. Februar 2021 (pag. 1483 ff.). Diesbezüglich kann vorab auf die Ausführungen verwiesen werden, welche im Zusammenhang mit den Beweisfragen 1 und 2 gemacht wurden (E. 19.3.1 und 19.4.1 hiervor). Überdies ist der Auswertung zu entnehmen, dass der Beschuldigte zweimal versuchte, das Opfer am Nachmittag des 15. Januars 2021 telefonisch zu erreichen, wobei er beide Anrufversuche wieder löschte (pag.