Ein weiteres Indiz für eine Tatplanung ist, dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon beim unbestrittenen Besuch des Opfers am 15. Januar 2021 nicht mitnahm, denn dieses wies gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 8. März 2021 (pag. 1507 ff.) den ganzen Tag ausschliesslich den Standort I.________(Ort) auf (pag. 1510). Der Beschuldigte wusste gemäss eigenen Angaben vor seinem Besuch am 15. Januar 2021 beim Opfer nicht, dass dieses einen Mitbewohner hatte. Folglich hätte er das Opfer am besagten Tag aufsuchen können, ohne dass sein Besuch (insbesondere nicht anhand der Randdaten) hätte nachgewiesen werden können.