In das Bild einer vorgängigen Tatplanung passen sodann die Landkarten mit den verschiedenen Fähnchen (pag. 1560 ff.), denn es handelt sich bei einem der Fähnchen um das Domizil des Opfers resp. gemäss dem Beschuldigten um den ehemaligen Wohnort von AJ.________ (vgl. pag. 1542 und 1561). Dass die Karten gemäss dem Beschuldigten «mehr eine Dekoridee» (pag. 2612 Z. 47 f.) gewesen seien, überzeugt nicht. Ein weiteres Indiz für eine Tatplanung ist, dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon beim unbestrittenen Besuch des Opfers am 15. Januar 2021 nicht mitnahm, denn dieses wies gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 8. März 2021 (pag.