Allerdings blieb es bereits in der Vergangenheit nicht nur bei legalen pornografischen Dateien. So ist der Beschuldigte wegen Verbreitung und Erlangung harter Pornografie, beides mehrfach begangen, vorbestraft (pag. 3059 f.). Diese Vorstrafe datiert vom 24. Februar 2014. Dennoch besass der Beschuldigte zum Zwecke des Konsums nachweislich bereits ab dem 4. September 2016 wieder Dateien mit pornografischen Inhalten (wofür er von der Vorinstanz verurteilt wurde und nun vor oberer Instanz lediglich noch die Strafe dafür zu bestimmen ist).