Tatplanung und Tatmotiv 19.5.1 Vorbemerkungen Um das Tatmotiv des Beschuldigten eruieren zu können, erachtet es die Kammer als wesentlich, zunächst die Vorgeschichte des Beschuldigten näher zu betrachten. Anschliessend folgt die Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zur Frage der Tatplanung sowie des Tatmotivs. 19.5.2 Vorgeschichte Der Beschuldigte suchte im Internet gegen Ende des Jahres 2020 diverse Sexspielzeuge, Bondage- und Sado-Maso-Utensilien, darunter auch mit Reizstrom (pag. 1824, 1826 und 1830), wobei er sich offenbar einige Sachen davon bestellte (vgl. pag.