Jedenfalls in Moment der Strangulation muss das Opfer bei vollem Bewusstsein gewesen sein. Gestützt auf die umfassende Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Opfer absichtlich mit dem Kabelbinder um den Hals von Angesicht zu Angesicht getötet und dabei die Abwehrversuche des Opfers sowie dessen Todeskampf aus nächster Nähe erlebt hat. Es gibt letztlich unter Berücksichtigung der gesamten Beweismittel keine mehr als bloss theoretischen Hinweise, dass das Opfer in diesem Moment bewusstlos oder gar der Anschein vorhanden gewesen wäre, es sei bereits tot. 19.5 Beweisfrage 3: Tatplanung und Tatmotiv 19.5.1