55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2808) nur dahingehend beantworten, dass der Beschuldigte das Opfer zuerst mit Kabelbindern um die Hand- und Fussgelenke gefesselt und frühestens 20-30 Minuten später den Kabelbinder um den Hals angelegt und zugezogen hat, wodurch das Opfer erdrosselt/stranguliert wurde. Jedenfalls in Moment der Strangulation muss das Opfer bei vollem Bewusstsein gewesen sein.