als bloss theoretische Möglichkeit ohne die geringsten stichhaltigen Anhaltspunkte abzutun. Gestützt auf die obigen Ausführungen lässt sich die Beweisfrage, wann und allenfalls wo das Opfer gefesselt und stranguliert wurde und in welchem Zustand sich dieses in diesem Moment befand bzw. ob es bei Bewusstsein war oder, ob der Anschein vorhanden war, es sei bewusstlos oder gar bereits tot, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (pag. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.