Aufgrund der festgestellten Verletzungen, welche als Abwehr- oder Befreiungsversuch interpretiert werden können, sowie unter Berücksichtigung der äusserst inkonsistenten und widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten erscheint ein Bewusstseinsverlust oder eine länger andauernde Bewusstlosigkeit und Regungslosigkeit – insbesondere noch zum Zeitpunkt der Strangulation – nicht mehr als lediglich theoretisch denkbar. Folglich erschien es auch nicht erforderlich, dass das IRM noch abstrakte Ausführungen dazu, wie sich Kälte, Konstitution etc. im Allgemeinen auf Menschen auswirken könnten, getätigt und abstrakte Einschätzungen gemacht hat.