In welchem Ausmass eine derartige zentralnervöse Beeinträchtigung vorgelegen hätte, liesse sich im Nachhinein nicht abschliessend beantworten, zumal keine Angaben zu einer allfälligen Gewöhnung vorlägen (pag. 1895). Aufgrund der festgestellten Verletzungen, welche als Abwehr- oder Befreiungsversuch interpretiert werden können, sowie unter Berücksichtigung der äusserst inkonsistenten und widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten erscheint ein Bewusstseinsverlust oder eine länger andauernde Bewusstlosigkeit und Regungslosigkeit – insbesondere noch zum Zeitpunkt der Strangulation – nicht mehr als lediglich theoretisch denkbar.