1036, 1093 und 1106]) aufgefunden wurde. Überdies machte der Beschuldigte ja selber nie geltend, es sei im Auto kalt gewesen bzw. er habe nicht geheizt oder dergleichen – zumal die Fahrerkabine von der Ladefläche nicht abgetrennt war (vgl. pag. 1105). Auch finden sich in den gesamten rechtsmedizinischen Unterlagen keine Hinweise auf eine mögliche Bewusstlosigkeit oder Regungslosigkeit des Opfers aufgrund einer Unterkühlung. Im Gegenteil: Das IRM brachte verschiedene Befunde und Verletzungen in Zusammenhang mit Befreiungsversuchen bzw. aktiver Abwehr des Opfers (pag. 1898 f.). Insoweit gehen auch die Hinweise auf Drogen und Alkohol bzw. den unfitten Zustand des Opfers völlig fehl.