Unbehelflich und falsch erscheint folglich die Argumentation der Verteidigung, wonach es sich nur um eine ganz dünne Decke gehandelt habe (pag 3105). Ferner gab der Beschuldigte an, dass noch weitere Decken im Fahrzeug gewesen seien (pag. 278 Z. 578; pag. 341 Z. 161 ff.), was im Übrigen durch-