Zudem seien folgende Punkte unberücksichtigt geblieben: Die Kälte (es sei in der Nacht ca. -2.7° C gewesen), die Konstitution des Opfers (sehr zierliche Person) sowie der Drogenkonsum des Opfers (pag. 3105). Die Verteidigung brachte dies im Wesentlichen bereits erstinstanzlich vor und wies betreffend das Fahrzeug darauf hin, dass es sich dabei um eine «Blechbüchse» (d.h. ein Fahrzeug ohne nennenswerte Isolation) handle (pag. 2653). Eine Kombination aus den besagten Umständen lasse eine Regungslosigkeit des Opfers erklären (pag. 3105). Kalt war es in dieser Nacht zweifelsohne.