Es sei in der Nacht vom 16. auf den 17. Januar 2021 kalt und dunkel gewesen. Die Überprüfung der Vitalzeichen sei in dieser Situation selbst für einen absoluten Profi schwer. Insbesondere nicht lebensfremd sei, dass der Beschuldigte angegeben habe, beim Opfer keinen Puls und keine Atmung festgestellt zu haben. Betreffend die Dauer der Bewusstlosigkeit habe das IRM nicht sämtliche Einflüsse, welche die Dauer beeinflussen könnten, berücksichtigt. Unberücksichtigt bzw. nicht abgeklärt worden sei der Blutverlust des Opfers. Zudem seien folgende Punkte unberücksichtigt geblieben: