63 Jedenfalls kann der Beschuldigte mit Blick auf die zurückgelegte Fahrtstrecke † L.________ in BE.________ (Ortschaft) nicht an den Bausockel festgebunden haben, zumal es sich beim Bausockel um einen des Strasseninspektorats T.________ gehandelt hat und dieses für das Kantonsgebiet BF.________ nicht zuständig ist (pag. 850 ff.). Der Bausockel wurde mit anderen Worten erst später im Kanton Bern behändigt, weshalb das Festbinden von † L.________ an den Bausockel ebenfalls später erfolgen musste.