323, Z. 365 ff.). Die teilweise ausweichende Aussage «Nein, sicher nicht […] mit in die Wohnung genommen» auf den Vorhalt, wonach davon auszugehen sei, dass er † L.________ kurz nach dem Eintreffen bei sich zuhause mittels Kabelbinder gefesselt habe oder sie in der Wohnung gefesselt und sie danach ins Fahrzeug transportiert habe sowie das auffällige Zögern auf die Frage im Rahmen der Hauptverhandlung, ob † L.________ im Fahrzeug vor seinem Domizil bereits gefesselt gewesen sei (pag. 2613, Z. 37 ff.), lassen ebenfalls auf eine Tötung vor dem eigenen Haus vermuten.