Gestützt auf die vorherigen Ausführungen, wonach der Beschuldigte um den Umstand wissen musste, dass † L.________ zumindest kurz vor Ankunft an seinem Domizil das Bewusstsein erlangt haben muss, ist es schwerlich vorstellbar, dass er sich dann dort nicht um sie geschert hat und sich sogar eine Pause gegönnt hat. Das Risiko, entdeckt zu werden, wäre erwartungsgemäss viel zu hoch, wenn man bedenkt, dass † L.________ diesfalls während knapp zwei Stunden auf sich hätte aufmerksam machen können. Die Suche nach einer geeigneten Ablagestelle für eine «Leiche» macht in aller Regel denn auch nur dann Sinn, wenn der Tod des Opfers sicher eingetreten ist (pag. 323, Z. 365 ff.).