1521 ff.). Die Zeitspanne von rund 50 Minuten, während welcher keine Aktivitäten in der Wohnung des Beschuldigten festgestellt wurden, sowie die Bewegungs- und Pulsmessungen sind durch eine Strangulation von † L.________ im Fahrzeug vor dem Domizil des Beschuldigten erklärbar. Zwar gab der Beschuldigte an, er habe sich bei sich zuhause nicht mehr gross im Fahrzeug aufgehalten (pag. 382, Z. 650 ff.; pag. 454, Z. 721 ff.). Dennoch sprechen viele Aussagen des Beschuldigten für die besagte Annahme. So gab er nämlich von Beginn an und gleichlautend zu Protokoll, er habe sich zuhause darüber Gedanken machen müssen, wie er den Leichnam entsorgen könne.