62 Als möglicher Ort der Strangulation fällt primär das Domizil des Beschuldigten oder ein Waldstück auf dem Weg nach J.________(Ort) in Betracht, wobei das erkennende Gericht sich für den ersten Ort ausspricht. Für diese Auffassung spricht vorab die rückwirkende Teilnehmeridentifikation, wonach sich das Mobiltelefon des Beschuldigten nach seiner Ankunft vom W.________ (Örtlichkeit) an seinem Domizil um 22.17 Uhr vom 16.01.2021 mit dem Bluetooth vom U.________(Fahrzeug) getrennt hat.