Insgesamt sprechen nach Überzeugung der Kammer viele Indizien dafür, dass der Beschuldigte das Opfer an seinem Domizil (im Auto) stranguliert hat. Jedoch ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Strangulation später, d.h. auf dem Weg in Richtung Thunersee, vollzogen worden ist. Auch wenn letztlich diese Beweisfrage nicht abschliessend beantwortet werden kann und nicht beantwortet werden muss, so erwog die Vorinstanz diesbezüglich absolut zutreffend Folgendes (S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2806 f.):