Während einer Zeitspanne von einer knappen Stunde ist unklar, was der Beschuldigte an seinem Domizil gemacht hat. Nach Auffassung der Kammer muss während dieser Zeit im Auto vor dem Domizil des Beschuldigten noch etwas vorgefallen sein – vielleicht versuchte der Beschuldigte das Opfer weiterhin davon zu überzeugen, bei sexuellen Handlungen mitzumachen oder er nahm an sich selbst sexuelle Handlungen vor, bevor er das Opfer schliesslich strangulierte. Insgesamt sprechen nach Überzeugung der Kammer viele Indizien dafür, dass der Beschuldigte das Opfer an seinem Domizil (im Auto) stranguliert hat.