Wo der Beschuldigte das Opfer stranguliert hat, ist letztlich nicht entscheidend. Ausgehend von den Ausführungen zur Frage des Bewusstseins des Opfers bzw. des allfälligen Wiedererlangens des Bewusstseins ist diese Beweisfrage primär mit Blick auf das Ausmass der Grausamkeit des Handelns des Beschuldigten von Belang: Je später er das Opfer strangulierte, desto länger musste es gefesselt und in Todesangst sowie mit wohl erheblichen Schmerzen infolge der Kopfverletzungen ausharren und folglich leiden. Während einer Zeitspanne von einer knappen Stunde ist unklar, was der Beschuldigte an seinem Domizil gemacht hat.