Richtigerweise stellte die Vorinstanz nach der Sichtung der Videoaufnahmen der Tatrekonstruktion überdies fest, dass der Beschuldigte aufgrund der Lage des Bindekopfs (Verschluss) des Kabelbinders mittig im Kehlkopfbereich des Opfers dem in diesem Zeitpunkt nicht bewusstlosen Opfer bei der Strangulation in die Augen schauen musste (S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2805). Wo der Beschuldigte das Opfer stranguliert hat, ist letztlich nicht entscheidend.