Aus den bisherigen Ausführungen ist ohne Weiteres zu schlussfolgern, dass das Opfer in jedem Fall (auch wenn nicht abschliessend gesagt werden kann und nicht gesagt werden muss, von welcher der möglichen Tatvarianten auszugehen ist) im Moment der Strangulation bei Bewusstsein war. Im Übrigen ist nach Auffassung der Kammer wie in E. 19.3 hiervor dargelegt bereits betreffend die Kopfverletzungen des Opfers bzw. ein Unfallgeschehen nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen und fraglich wäre, weshalb dem Beschuldigten jedoch in Bezug auf die Fesselung und Strangulation Glauben geschenkt werden sollte, obwohl auch seine diesbezüglichen Aussagen von Lügensignalen geprägt sind.