Zwischenfazit Als Zwischenfazit ist unmissverständlich festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach das Opfer für ihn tot (oder zumindest nicht mehr bei erkennbarem Bewusstsein) gewesen sein soll, als klare Schutzbehauptung abzutun sind. Aus den bisherigen Ausführungen ist ohne Weiteres zu schlussfolgern, dass das Opfer in jedem Fall (auch wenn nicht abschliessend gesagt werden kann und nicht gesagt werden muss, von welcher der möglichen Tatvarianten auszugehen ist) im Moment der Strangulation bei Bewusstsein war.