Gegen diese Tatvariante bzw. eine andauernde Bewusstlosigkeit des Opfers spricht zudem das eher verletzungsreiche Bild in der Umgebung der Kabelbinder an den Extremitäten (vgl. pag. 1898). Zwischenfazit Als Zwischenfazit ist unmissverständlich festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach das Opfer für ihn tot (oder zumindest nicht mehr bei erkennbarem Bewusstsein) gewesen sein soll, als klare Schutzbehauptung abzutun sind.