61 schuldigten (pag. 1485) keine Hinweise, dass der Beschuldigte gegen Ende der Rückfahrt (d.h. zeitlich nach der Ausbildung der leukozytären Reaktion) und – unter der Annahme einer Bewusstlosigkeit des Opfers – noch vor Wiedererlangen des Bewusstseins des Opfers einen Zwischenstopp eingelegt und dort das Opfer stranguliert hätte. Gegen diese Tatvariante bzw. eine andauernde Bewusstlosigkeit des Opfers spricht zudem das eher verletzungsreiche Bild in der Umgebung der Kabelbinder an den Extremitäten (vgl. pag.