seiner Behauptung – die Kabelbinder bereits auf dem Weg zum Opfer bzw. zum W.________ (Örtlichkeit) mitgeführt hat. Zeitlich war es möglich, dem Opfer im W.________ (Örtlichkeit) die Kabelbinder nach dessen Erleiden der Kopfverletzungen und einer infolgedessen vorübergehenden Bewusstlosigkeit an den Händen und Füssen anzubringen. Die Generalstaatsanwaltschaft wies diesbezüglich zutreffend darauf hin, der Beschuldigte habe sich – sofern das Opfer je bewusstlos gewesen sei – nicht darauf verlassen können, dass das Opfer das Bewusstsein nicht wieder erlangen würde, weshalb auch deshalb von einer Fesselung im W.________ (Örtlichkeit) auszugehen sei (pag.