Daraus erhellt, dass das Opfer spätestens dann, als der Beschuldigte die Kabelbinder kurz nach Mitternacht ins Auto geladen haben will, wieder hätte bei Bewusstsein sein müssen. Zumal der Kofferraum des Fahrzeuges nicht abgetrennt war (vgl. pag. 1105), hätte der Beschuldigte bemerkt haben müssen, wenn das Opfer bei Bewusstsein war bzw. wenn dieses noch gelebt hätte. Tatvariante 3: Zum W.________ (Örtlichkeit) mitgeführte Kabelbinder, dortige Fesselung und Strangulation nach einer möglichen Bewusstlosigkeit von maximal 30 Minuten Aus den vorangehenden Ausführungen (insbesondere auch denjenigen zur Tatvariante 1) erhellt, dass es durchaus möglich ist, dass der Beschuldigte – entgegen