400 ff.) erklärte der Beschuldigte, dass er die Kabelbinder zuhause holen gegangen sei und diese bei der Seitentüre ins Auto geworfen habe (pag. 404/415). Zwischen Ankunft am Domizil in I.________(Ort) und der Weiterfahrt sind ca. zwei Stunden vergangen (was sich wie bereits aufgezeigt mittels objektiver Beweismittel erstellen lässt) und eine länger andauernde bzw. mehr als 30 Minuten andauernde Bewusstlosigkeit des Opfers ist nicht mit den Erkenntnissen des IRM vereinbar. Daraus erhellt, dass das Opfer spätestens dann, als der Beschuldigte die Kabelbinder kurz nach Mitternacht ins Auto geladen haben will, wieder hätte bei Bewusstsein sein müssen.