Allerdings stellt sich bei dieser Variante 2 die gleiche Frage wie bei Variante 1 bezüglich der Möglichkeit, dass das Opfer, sobald es das Bewusstsein wieder erlangt hatte, auf sich aufmerksam gemacht hätte und/oder den Beschuldigten mit dem Ziel eines Fluchtversuchs «angegriffen» hätte. Dass das Opfer – unter der Annahme, dass es das Bewusstsein je verloren hat – bei der Fesselung und Strangulation (wieder) bei Bewusstsein war, ist auch aufgrund der folgenden Indizien anzunehmen: Der Beschuldigte gab an, nicht speziell geschaut zu haben, wie das Opfer in seinem Fahrzeug gelegen sei, als er von seiner Wohnung zurück zum Fahrzeug gekommen sei.