nach dessen angeblichem Sturz bewusstlos war, gilt was folgt: Das Opfer hätte gestützt auf die Feststellungen des IRM und die ausgewerteten Handydaten des Beschuldigten auch bei einer Bewusstlosigkeit infolge der Kopfverletzungen spätestens zum Zeitpunkt der Ankunft am Domizil des Beschuldigten das Bewusstsein wieder erlangt. Folglich wäre das Opfer auch bei dieser Variante zum Zeitpunkt der Fesselung an den Hand- und Fussgelenken bei Bewusstsein gewesen, ebenso wie anlässlich der mindestens 20-30 Minuten später erfolgten Strangulation durch Anbringen des Kabelbinders um den Hals. Dafür, dass das