426 Z. 125 f.). Somit drängt sich die Frage auf, weshalb auch der Beschuldigte der Ansicht war, dass das Opfer geflüchtet wäre, wenn es dies gekonnt hätte. Einzige plausible Antwort darauf ist das schon im W.________ (Örtlichkeit) gewaltsame Vorgehen des Beschuldigten gegenüber dem Opfer sowie dessen stets erhaltenes Bewusstsein. Tatvariante 2: Fesselung und Strangulation nach einer möglichen Bewusstlosigkeit von maximal 30 Minuten Davon ausgehend, dass der Beschuldigte die Kabelbinder wie von ihm behauptet tatsächlich erst irgendwann nach der Ankunft an seinem Domizil behändigte und das Opfer im W.________ (Örtlichkeit) nach dessen angeblichem Sturz bewusstlos war, gilt was folgt: