den des bewusstlosen bzw. seiner Ansicht nach gar toten Opfers so lange gebraucht haben sollte, wenn er es nicht noch vor Ort gefesselt hätte. Dies insbesondere auch mit Blick auf die Aussage des Beschuldigten, wonach er nicht gesehen haben will, wie †L.________ gestürzt sei, er zu ihr gegangen, sie aufgehoben und hinten ins Auto gelegt haben will (vgl. etwa pag. 250). Bezeichnend erscheint dabei auch die Antwort des Beschuldigten auf die Frage, ob er nicht denke, dass †L.________ aus dem Auto geflüchtet wäre. Er bejahte die Frage und sagte, dass er dies auch denke (pag. 426 Z. 125 f.).