250 Z. 51). Davon ausgehend, dass das Opfer nach dem Vorfall im W.________ (Örtlichkeit) nicht bewusstlos war, stellt sich aber dann die Frage, ob das Opfer nicht auf sich aufmerksam gemacht hätte bzw. eventuell gar den fahrenden Beschuldigten «angegriffen» hätte, um sich im Sinne eines Flutversuchs befreien zu können. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Opfer anderweitig als mit Kabelbindern an Händen und Füssen gefesselt gewesen wäre. Aufgrund dieser Ausführungen ist zu schlussfolgern, dass der Beschuldigte das Opfer, welches stets bei Bewusstsein war, beim W.________ (Örtlichkeit) mit bereits mitgeführten Kabelbindern an Händen und Füssen fesselte.