59 Hinzuweisen ist sodann insbesondere auf das Folgende: Der Beschuldigte gab mehrfach zu Protokoll, dass er die Kabelbinder erst bei sich zu Hause behÃĪndigt habe, als er mit dem Opfer, welches hinten in seinem U.________(Fahrzeug) gelegen sei, an seinem Domizil angelangt sei (pag. 265 Z. 118 f., pag. 250 Z. 51).