im Rahmen der vom Beschuldigten geltend gemachten Stürze nicht als plausibel erachtet. Eine zumindest teilweise Entstehung der Verletzungen an den Extremitäten im Rahmen des Anlegens der Kabelbinder, z.B. beim Festhalten der Extremitäten, und im Rahmen eines anschliessenden Verbringens in einen Kofferraum und letztlich in den See wurde indes nicht ausgeschlossen (pag. 1897). Weiter ist dem rechtsmedizinischen Gutachten zu entnehmen, dass es aufgrund der festgestellten Verletzungen am Unterrand des Mundbodens und am Unterkiefer beidseits denkbar ist, dass sich † L.________ in gefesselter Position bei Anbringung des Kabelbinders um den Hals aktiv mittels Kopfbewegung gewehrt hat (pag.