wortet wurde, als dass das Vorhandensein mehrerer Verletzungen in der Umgebung der Kabelbinder an den Extremitäten, insbesondere denjenigen an den Unterarmen, sich unter anderem durch eine Gegenwehr erklären lässt. Durch Anlegen von Kabelbindern bei einer bewusstlosen oder toten Person wäre in Umgebung der Strangmarke ein eher unauffälliges oder verletzungsarmes – und nicht ein wie vorliegend eher verletzungsreiches – Bild zu erwarten (pag. 1898). Evident ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Rechtsmedizin eine Entstehung dieses Verletzungsbildes an den Armen und Beinen von † L.________ im Rahmen der vom Beschuldigten geltend gemachten Stürze nicht als plausibel erachtet.