Diesfalls wäre das Opfer dann auch nicht nur bei vollem Bewusstsein an den Händen und Fussgelenken gefesselt, sondern mindestens 20-30 Minuten später auch bei vollem Bewusstsein stranguliert worden. Für diese Variante sprechen die verschiedenen Verletzungen, welche das IRM feststellte und mit einer Gegenwehr in Einklang stehend beurteilte (pag. 1898 f.). Die Vorinstanz trug die wesentlichen Erkenntnisse des IRM wie folgt zusammen (S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2802 f.): Für diese erste Tatvariante spricht zudem, dass die Frage, ob es Hinweise gibt, dass † L.________ sich gegen eine Fesselung / Strangulation durch die Kabelbinder gewehrt hat, dahingehend beant-