Ob es sich dabei tatsächlich um «Tat»-Varianten handelt, ist fraglich, aber der Aufbau erscheint der Nachvollziehbarkeit dienlich, weshalb die Kammer diesem Aufbau folgt. Tatvariante 1: Fesselung und Strangulation bei stets erhaltenem/vollen Bewusstsein des Opfers (keine vorübergehende Bewusstlosigkeit nach dem Erleiden der Kopfverletzungen) Gestützt auf die Ausführungen in E. 19.4.1 hiervor ist diese Variante entgegen der Verteidigung sehr wohl realistisch. Diesfalls wäre das Opfer dann auch nicht nur bei vollem Bewusstsein an den Händen und Fussgelenken gefesselt, sondern mindestens 20-30 Minuten später auch bei vollem Bewusstsein stranguliert worden.